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Rücktritt und Comeback

 
Die so genannte Comeback-Regel hat ihre Grundlage in den Artikeln 5.3 des Doping-Statuts von Swiss Olympic und 5.5 der Ausführungsbestimmungen für DopingkontrollenMeldepflichten von Antidoping Schweiz. Sie gilt sowohl für Mannschafts- als auch für Einzelsportler.
 
Ein Athlet, der dem registrierten Kontrollpool (RTP) seines internationalen Verbands, demjenigen von Antidoping Schweiz oder dem nationalen Kontrollpool (NTP) angehört, muss Antidoping Schweiz schriftlich über die Beendigung seiner aktiven Laufbahn in Kenntnis setzen, um aus dem entsprechenden Kontrollpool auszuscheiden. Solange Antidoping Schweiz keine derartige Meldung erhält, gelten die für den jeweiligen Pool festgelegten Regeln betreffend Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken und Meldepflichten für einen solchen Athleten weiterhin. Die Meldung ist mit nebenstehendem Formular vorzunehmen.
 
Um wieder an Wettkämpfen teilnehmen zu können, die seinem Leistungsniveau vor Beendigung der aktiven Laufbahn entsprechen, muss ein aus dem RTP oder dem NTP zurückgetretener Athlet sechs Monate in einem von Antidoping Schweiz zu bestimmenden Kontrollpool integriert gewesen sein.
 
Anderslautende Bestimmungen der internationalen Verbände gehen denjenigen des Doping-Statuts und der Ausführungsbestimmungen vor. Es liegt in der Verantwortung des Athleten, sich diesbezüglich mit seinem internationalen Verband in Verbindung zu setzen.