ACHTUNG
Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Richtlinien für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken – ATZ und zu den Deklarationen des Gebrauchs (DOU):
Das Vorgehen zur Einreichung ist abhängig von der Zugehörigkeit zum jeweiligen
Kontrollpool. Der zuständige Verband informiert über die Zugehörigkeit zu einem
Kontrollpool.
Das heisst:
- Überprüfen Sie Ihre Zugehörigkeit zum Kontrollpool
--> Gesamtübersicht Meldepflichten und ATZ
- Asthma-Behandlungen mit Salbutamol und Salmetrol zur Inhalation brauchen ab 1.1.2010 keine ATZ mehr, eine Deklaration des Gebrauchs (s. DOU) ist genügend.
- In der Regel brauchen Asthma-Behandlungen mit Terbutalin und Formoterol zur Inhalation in der Schweiz eine nachgängig eingereichte ATZ (Ausnahme RTP)
- Nachgängig = Antidoping Schweiz fordert nach einem entsprechenden Analyseresultat den vollständigen ATZ-Antrag ein. Die medizinischen Abklärungen müssen aber vor dem Therapiebeginn erfolgt sein
- Vorgängig = Der vollständige ATZ-Antrag ist vor dem Beginn der Behandlung einzureichen (i.d.R. mindestens 30 Tage)