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Kommentar zu «Besitz»

Gemäss dieser Begriffsbestimmung würde es den Tatbestand eines Ver­stos­ses erfüllen, wenn im Fahrzeug eines Athleten Steroide gefunden werden, sofern der Athlet nicht überzeugend darlegt, dass eine andere Per­son das Fahrzeug benutzt hat; in diesem Fall obliegt es der Anti-Doping-Organisation, überzeugend darzulegen, dass der Athlet von den Steroiden wusste und die Absicht hatte, die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben, obwohl der Athlet nicht die ausschliessliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte. Gleiches gilt für das Beispiel, dass Steroide in einer Hausapotheke, die unter der gemeinsamen Verfügungsgewalt des Athleten und seines Ehepartners steht, gefunden werden: die Anti-Doping-Organisation muss überzeugend darlegen, dass der Athlet wusste, dass sich die Steroide darin befanden und der Athlet beabsichtigte, die Verfügungsgewalt über die Steroide auszuüben.

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