
Für Athletinnen und Athleten bestehen je nach Leistungsniveau unterschiedliche Bestimmungen zu der obligatorischen Meldepflicht. In der Schweiz wird seit dem 1.1.2009 unterschieden zwischen: registrierter Kontrollpool (RTP), nationaler Kontrollpool (NTP) und allgemeiner Kontrollpool (ATP). Ebenfalls seit dem 1. Januar 2009 gelten neue Richtlinien für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken - ATZ: Das Vorgehen zur Einreichung ist abhängig von der Zugehörigkeit zum jeweiligen Kontrollpool. Der zuständige Verband informiert über die Zugehörigkeit zu einem Kontrollpool.