Die Erfahrungen an der Tour de France 1998 haben gezeigt, dass bei Dopingvergehen oft das Umfeld mit verantwortlich ist. Nur auf Grund entsprechender Gesetze und durch das Eingreifen des französischen Staats konnten diese Verflechtungen nachgewiesen und durch die staatlichen Gerichte aufgearbeitet werden.
In der Schweiz führte diese Erkenntnis zu mehreren parlamentarischen Interventionen, die auch für die Schweiz eine Gesetzgebung gegen Doping forderten. Daher ist das
Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport ergänzt worden. Es ist am 1. Januar 2002 in seiner revidierten Form in Kraft getreten und sieht vor, dass der privatrechtliche Sport für die
Kontrollen verantwortlich ist. Der Konsum von Dopingmitteln selbst wird nicht bestraft, deren Import und Handel beispielswiese hingegen schon.
Die bisherigen Erfahrungen mit den bundesgesetzlichen Strafbestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.
- Für die Zollbehörden ergeben sich Abgrenzungsprobleme, da beschlagnahmte Substanzen unter das Heilmittelgesetz, das Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport fallen können.
- Für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden bietet die Anwendung des Gesetzes teilweise Schwierigkeiten: dies beispielsweise wegen Begriffen wie "reglementierter Wettkampfsport" oder "zu Dopingzwecken".
- Die heutige Regelung geht nicht genügend auf gesundheitliche Aspekte von Doping in der Bevölkerung ein.
- Die Diskussion, ob der Konsum gewisser Dopingmittel unter Strafe gestellt werden soll, muss in der Schweiz noch geführt werden.