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Rechtliche Grundlagen

 
Die Dopingbekämpfung in der Schweiz beruht auf zahlreichen völker-, öffentlich- und privatrechtlichen Grundlagen. Nachstehend eine Auswahl und kurze Erläuterung wichtiger Normen.
 
Völkerrecht
Völkerrechtliche Grundlagen der schweizerischen Dopingbekämpfung sind das Übereinkommen gegen Doping des Europarats vom 16. November 1989 und das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 19. Oktober 2005.
 
Öffentliches Recht
Öffentlich-rechtliche Grundlage der schweizerischen Dopingbekämpfung ist das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972.
Das Bundesgesetz sieht in Artikel 11e Absatz 1 vor, dass „nationale Sportorganisationen, der zuständige Dachverband und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden, […] verpflichtet [sind], in ihrem Bereich für die notwendigen Dopingkontrollen zu sorgen“.
Artikel 11f Absatz 1 des Bundesgesetzes legt ausserdem fest, dass wer Mittel zu Dopingzwecken herstellt, einführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden zu Dopingzwecken an Dritten anwendet, […] mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft [wird]“.
 
Privatrecht
Privatrechtliche Grundlage der schweizerischen Dopingbekämpfung sind die von diversen Akteuren der Sportwelt erlassenen Normen. Bei diesen Akteuren handelt es sich vornehmlich um Vereine und Stiftungen gemäss dem schweizerischen Zivilgesetzbuch.