Create PDFPrint this

Privatrecht

 
Privatrechtliche Grundlage der schweizerischen Dopingbekämpfung sind die von diversen Akteuren der Sportwelt erlassenen Normen. Bei diesen Akteuren handelt es sich vornehmlich um Vereine und Stiftungen gemäss dem schweizerischen Zivilgesetzbuch.
 
Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) erlässt das Welt-Anti-Doping-Programm (WADP). Dieses besteht in erster Linie aus dem Code und den Internationalen Standards. Swiss Olympic und Antidoping Schweiz sind der WADA gegenüber vertraglich verpflichtet, dass WADP in der Schweiz umzusetzen.
 
Die Delegiertenversammlung von Swiss Olympic, das so genannte Sportparlament, erlässt das Doping-Statut. Dieses stellt die Umsetzung des Code dar. Artikel 2 Statut definiert abschliessend die Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen; im Gegensatz zum vorgenannten Bundesgesetz legt das Statut den Akzent auf die Sanktionierung der dopenden Athleten, und nicht auf deren Umfeld (ohne letzteres aus seinem Anwendungsbereich auszuschliessen). Artikel 10 Statut legt die Sanktionen für die in Artikel 2 definierten Verstösse fest.
 
Antidoping Schweiz erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Doping-Statut. Diese stellen die Umsetzung der Internationalen Standards in den Bereichen der Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken sowie der Kontrollen dar. Weiter verabschiedet Antidoping Schweiz jährlich die Doping-Liste. Diese stellt die Umsetzung des Internationalen Listenstandards dar.
 
Das Doping-Statut und seine Ausführungsbestimmungen, über eine Delegation in letzterem, sind für alle Swiss Olympic angeschlossenen Verbände, und damit auch für deren Athleten, verbindlich.
 
Auch die internationalen Verbände setzen das WADP um. Wie das Doping-Statut und dessen Ausführungsbestimmungen sind die Normen der internationalen Verbände für die nationalen Verbände und deren Athleten verbindlich. Sie gehen dem Statut und den Ausführungsbestimmungen im Fall von abweichenden Regelungen grundsätzlich vor.