Privatrecht
Privatrechtliche Grundlage der schweizerischen Dopingbekämpfung sind die von diversen Akteuren der Sportwelt erlassenen Normen. Bei diesen Akteuren handelt es sich vornehmlich um Vereine und Stiftungen gemäss dem schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Die Welt-Anti-Doping-Agentur (
WADA) erlässt das
Welt-Anti-Doping-Programm (
WADP). Dieses besteht in erster Linie aus dem Code und den Internationalen Standards.
Swiss Olympic und Antidoping Schweiz sind der
WADA gegenüber vertraglich verpflichtet, dass
WADP in der Schweiz umzusetzen.
Die Delegiertenversammlung von
Swiss Olympic, das so genannte Sportparlament, erlässt das
Doping-Statut. Dieses stellt die Umsetzung des Code dar. Artikel 2
Statut definiert abschliessend die Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen; im Gegensatz zum vorgenannten Bundesgesetz legt das
Statut den Akzent auf die Sanktionierung der dopenden
Athleten, und nicht auf deren Umfeld (ohne letzteres aus seinem Anwendungsbereich auszuschliessen). Artikel 10
Statut legt die Sanktionen für die in Artikel 2 definierten Verstösse fest.