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Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ)

 
Das Verfahren ist in den Ausführungsbestimmungen für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken von Antidoping Schweiz geregelt. Diese entsprechen dem International Standard for Therapeutic Use Exemptions – ISTUE.
 
Für die Schweiz gelten folgende Bestimmungen:
(Es können andere Regeln gelten für Athletinnen und Athleten im Registrierten Kontrollpool (RTP) eines internationalen Verbandes oder bei internationalen Veranstaltungen eines Verbandes.)
 
Müssen Sporttreibende eine verbotene Substanz oder Methode einnehmen, respektive anwenden, gibt es die Möglichkeit einen Antrag für eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken zu stellen. Einem Athleten kann eine ATZ bewilligt werden. Dadurch wird ihm die Anwendung verbotener Substanzen oder verbotener Methoden aus der Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Dopingliste) von Antidoping Schweiz gestattet. Der Antrag auf eine ATZ wird von der unabhängigen ATZ-Kommission von Antidoping Schweiz geprüft.
 
Das Vorgehen zur Einreichung einer ATZ ist abhängig von der Zugehörigkeit zum jeweiligen Kontrollpool.
 
Eine vorgängige ATZ wird nur in Übereinstimmung mit nachfolgenden Kriterien bewilligt:
  • Ein Antrag auf eine ATZ muss in der Regel 30 Tage vor Beginn der Behandlung der ATZ-Kommission eingereicht werden.
  • Die verbotene Substanz oder Methode ist für die Behandlung zwingend notwendig und es besteht keine angemessene therapeutische Alternative dazu.
  • Die beantragte Therapie bewirkt keine zusätzliche Leistungssteigerung, ausser der Rückkehr zum Zustand normaler Gesundheit, wie er nach Behandlung einer ärztlich festgestellten Krankheit zu erwarten ist.
  • Die beantragte Anwendung darf nicht als Therapie zur Steigerung von Natur aus niedriger Spiegel jeglicher endogener Hormone gelten.
  • Die beantragte Therapie darf nicht zur Behebung von gesundheitlichen Folgen aus früheren Anwendungen von Dopingmitteln dienen.
 
Eine ATZ kann nachgängig eingereicht werden:
  • Bei Notfallbehandlungen.
  • Falls ein Athlet oder eine Athletin weder im RTP/Teamsport 1 noch im NTP/Teamsport 2 ist.
  • Bei Asthmabehandlung mit Terbutalin zur Inhalation, Salbutamol zur Inhalation über 1600 mcg/Tag und Formoterol zur Inhalation über 54 mcg/Tag falls der Athlet oder die Athletin nicht im RTP/Teamsport 1 ist.
  • Bitte beachten: Obwohl ein Antrag auf eine ATZ nachgängig eingereicht werden kann, müssen die notwendigen medizinischen Abklärungen und Dokumentationen vor dem Beginn der Behandlung mit einer verbotenen Substanz oder verbotenen Methoden erfolgen. Die ATZ-Kommission wird keinen nachgängigen Antrag akzeptieren, wenn die notwendigen und vollständigen medizinischen Abklärungen nicht vor dem Behandlungsbeginn erfolgten (dies gilt nicht bei Notfallbehandlungen).
 
Grundsätzlich können Athletinnen und Athleten zu jeder Zeit eine ATZ beantragen. Falls sie nicht einem Kontrollpool mit entsprechender Verpflichtung zur vorgängigen Beantragung angehören und auf einer vorgängigen Beantragung bestehen, kann Antidoping Schweiz einen Unkostenbeitrag von CHF 150.00 exkl. MwSt. verrechnen.
 
Oft treten bei den folgenden therapeutischen Behandlungen Fragen auf. Untenstehende Substanzen sind im Sport nicht verboten und brauchen deshalb auch keine ATZ:
  • Salbutamol zur Inhalation bis 1600 mcg/Tag
  • Salmeterol zur Inhalation
  • Formoterol zur Inhalation bis 54 mcg/Tag
  • Glukokortikoide zur intraartikulären, periartikulären, peritendinösen, periduralen, intradermalen, topischen oder inhalativen Anwendung (verboten sind die orale, intravenöse, intramuskuläre und rektale Anwendung)
  • Eiseninjektionen bis zu 50 ml pro 6 Stunden
 
Vorgehen beim Einreichen:
  • Überprüfen Sie Ihre Zugehörigkeit zum Kontrollpool. Der zuständige Verband informiert über die Zugehörigkeit zu einem Kontrollpool.
  • Vorgängig: Ein ATZ-Antrag muss zusammen mit allen notwendigen medizinischen Unterlagen in der Regel 30 Tage vor dem Behandlungsbeginn eingereicht werden.
  • Nachgängig: Entweder bei Notfallbehandlungen, oder Antidoping Schweiz fordert nach einem entsprechenden Analyseresultat den vollständigen ATZ-Antrag ein. Ein ATZ-Antrag muss zusammen mit allen notwendigen medizinischen Unterlagen innerhalb fünf Arbeitstage nach der Aufforderung durch Antidoping Schweiz eingereicht werden.
  • Die ATZ-Kommission entscheidet i.d.R. innert 30 Tagen schriftlich zuhanden der Athletin oder des Athleten über den Antrag.
 
Im Weiteren gilt:
Sporttreibende müssen eine Kopie des eingereichten Formulars sowie die Bestätigung von Antidoping Schweiz aufbewahren.
 
Der Athlet oder die Athletin hat das Recht, ein abgelehntes Gesuch an die WADA zur Beurteilung weiter zu leiten. Die WADA wiederum hat das Recht, Bewilligungen zu prüfen und kann eine ausgesprochene Bewilligung widerrufen.
 
Die ATZ-Anträge sind bei nachstehender Adresse einzureichen:
Antidoping Schweiz
Pharmazie und Medizin
Postfach 606
3000 Bern 22
Fax: 031 359 74 49