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Rolf Feldmann und Mario von Arx gesperrt

Wie einer Medienmitteilung von Swiss Olympic vom 15. März 2011 zu entnehmen war, ist der Snowboarder Rolf Feldmann von der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic (nachfolgend Disziplinarkammer) wegen wiederholten Verstössen gegen die Vorschriften über die Verfügbarkeit für Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs zu einer Sperre von 18 Monaten verurteilt worden. Der gleichen Medienmitteilung kann entnommen werden, dass die Disziplinarkammer ausserdem den Bobfahrer Mario von Arx wegen der Anwendung von Testosteron für zwei Jahre gesperrt hat.

In der Angelegenheit Feldmann ist die Disziplinarkammer auf Antrag von Antidoping Schweiz zum Schluss gekommen, dass Herr Feldmann als Angehöriger eines sogenannten Kontrollpools innert 18 Monaten dreimal die ihm obliegenden Meldepflichten bezüglich seines Aufenthaltsorts verletzt hatte.


Im Fall von Arx hat die Disziplinarkammer als durch Antidoping Schweiz bewiesen angesehen, dass Herr von Arx Testosteron zu sich genommen hatte. Antidoping Schweiz hat sich in diesem Verfahren nicht zuletzt auf Analysen des Laboratoire suisse d’Analyse du Dopage (LAD) in Epalinges gestützt.


Antidoping Schweiz begrüsst die beiden Verdikte, mit welchen die Disziplinarkammer in den wesentlichen Punkten ihren Anträgen gefolgt ist, ausdrücklich. Obwohl beide Athleten zum Zeitpunkt des jeweiligen Entscheids nicht mehr im Spitzensport aktiv waren, haben diese in den Augen von Antidoping Schweiz Signalcharakter; daran ändern auch allfällige Rekurse durch die Athleten nichts.


Einerseits betreffen die beiden Sperren nicht nur die Teilnahme an Wettkämpfen, sondern in Übereinstimmung mit dem Welt-Anti-Doping-Agentur-Programm (WADP)  jegliche Aktivität oder Funktion im organisierten Sport, wie beispielsweise die Ausübung einer Trainertätigkeit. Mit anderen Worten ist es Athleten nicht möglich, sich einem Verfahren und einer Sanktion wegen eines Dopingvergehens durch Rücktritt zu entziehen.


Andererseits hat die Disziplinarkammer in der Angelegenheit Feldmann zum ersten Mal seit Einführung des revidierten WADP auf den 1. Januar 2009 Artikel 2.4 des Doping-Statuts von Swiss Olympic anwenden können und die Handhabung dieser Bestimmung durch Antidoping Schweiz gestützt. Die Botschaft an die Athleten ist klar: in der Schweiz werden die Meldepflichten der Poolathleten bezüglich ihrer Aufenthaltsorte zwar pragmatisch gehandhabt, die anwendbaren Regeln sind jedoch zu respektieren und werden auch durchgesetzt.


Schliesslich hatte die Disziplinarkammer im Fall von Arx zum ersten Mal seit Einführung des revidierten WADP Gelegenheit, Artikel 2.2 des Doping-Statuts anzuwenden. Auch hier ist die Botschaft unmissverständlich: Doping kann nicht nur durch klassische, positive Analyseresultate gemäss Artikel 2.1 des Doping-Statuts nachgewiesen werden, sondern Antidoping Schweiz hat die Möglichkeit, Dopingvergehen innerhalb der Grenzen des Doping-Statuts mit anderen geeigneten Mitteln zu verfolgen und ahnden zu lassen.


Herr von Arx hatte in Eigenregie eine Urinprobe abgegeben, um diese von seinem Hausarzt analysieren zu lassen. Über den Hausarzt und ein medizinisches Labor ist die fragliche Probe im LAD gelandet. Das LAD hat Antidoping Schweiz in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus dem WADP über den Sachverhalt informiert. Im Rahmen des Verfahrens vor der Disziplinarkammer hat Antidoping Schweiz zur Zufriedenheit letzterer dargelegt, dass der fragliche Urin von Herrn von Arx stammt, dass das darin enthaltene exogene Testosteron durch seinen Körper hat gehen müssen, dass eine vorgängige oder nachträgliche Verunreinigung oder Manipulation des Bechers ausgeschlossen werden kann und dass folglich der Tatbestand der Anwendung einer verbotenen Substanz erfüllt ist.


Zu Ihrer Information finden Sie nachstehend den Wortlaut der Artikel 2.1, 2.2 sowie 2.4 des Doping-Statuts von Swiss Olympic.


2    Athleten oder andere Personen sind selbst dafür verantwortlich, davon Kenntnis zu haben, was einen Verstoss gegen eine Anti-Doping-Bestimmung darstellt und welche Substanzen und Methoden auf die Liste der verbotenen Substanzen und Methoden gesetzt wurden.


Als Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen gelten:
2.1    Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten […]
2.2    Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode seitens eines Athleten […]
2.4    Der Verstoss gegen anwendbare Vorschriften über die Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs […]

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