
Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die Person die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz/die verbotene Methode oder die Räumlichkeiten, in denen eine verbotene Substanz/eine verbotene Methode vorhanden ist, inne hat), vorausgesetzt jedoch, dass, wenn die Person nicht die ausschliessliche Verfügungsgewalt über die verbotene Substanz/die verbotene Methode oder die Räumlichkeit, in der eine verbotene Substanz/eine verbotene Methode vorhanden ist, besitzt, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die Person vom Vorhandensein der verbotenen Substanz/der verbotenen Methode in den Räumlichkeiten wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. Ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen kann nicht alleine auf den Besitz gestützt werden, sofern die Person eine konkrete Handlung ausgeführt hat, durch welche die Person zeigt, dass sie nie beabsichtigte, Verfügungsgewalt auszuüben und auf ihre bisherige Verfügungsgewalt verzichtet, indem sie dies der Anti-Doping-Organisation ausdrücklich mitteilt. Letzteres gilt nur, wenn die Handlung erfolgte, bevor die Person auf irgendeine Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstossen hat. Ungeachtet anders lautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt.