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Doping-Statut

 
Am 15. November 2008 ist das revidierte Doping-Statut von Swiss Olympic durch das Sportparlament verabschiedet worden. Mit dem Statut wird der Code der Welt-Anti-Doping-Agentur in der Schweiz umgesetzt. Es definiert einleitend die Organe der Dopingbekämpfung in unserem Land: Antidoping Schweiz und die Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic. Das revidierte Statut ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
 
Inhaltsverzeichnis der wichtigsten Bestimmungen des Doping-Statuts:
  • Art. 2 Verstösse
  • Art. 5 Dopingkontrollen
  • Art. 7 Resultatmanagement
  • Art. 8 Geltungsbereich
  • Art. 10 Sanktionen
  • Art. 13 Rechtsmittel
  • Art. 14 Vertraulichkeit
  • Art. 15 Gegenseitige Anerkennung
  • Art. 19 Pflichten der Verbände und deren Mitglieder
Nachfolgend eine Auswahl wichtiger Grundsätze des Doping-Statuts:
  • drei Verletzungen der Meldepflichten innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten stellen einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar; Mindestdauer der Sperre: ein Jahr;
  • alle verbotenen Substanzen gelten als spezifische Substanzen, mit Ausnahme der Anabolika, der Hormone sowie gewisser Stimulanzien, Hormonantagonisten und Modulatoren;
  • eine vorläufige Suspendierung ist bereits nach der positiven A-Probe möglich / obligatorisch;
  • es gelten ein flexibleres Strafmass bei aussergewöhnlichen Umständen, höhere Strafen bei erschwerenden Umständen sowie eine klarere Regelung der Mehrfachverstösse.
Die Definitionen und die Kommentare sind wesentlicher Bestandteil des Doping-Statuts. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit befinden sie sich in den Anhängen.
 
Die administrative Überprüfung gemäss nebenstehender Verfahrensordnung wird durch Rechtsanwalt Laurent Contat, Lausanne, in Deutsch, Französisch und Italienisch durchgeführt.