Antidoping Schweiz begrüsst Urteil des Bundesgerichts

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Öffentlichkeit

Antidoping Schweiz begrüsst das Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2019 vom 2. August 2019. Dieses Urteil ist das erste, das sich spezifisch mit dem Geltungsbereich des Begriffs «Sport» im Bereich der strafrechtlichen Dopingbestimmungen von Art. 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) auseinandersetzt. Bis anhin gingen die Meinungen betreffend Auslegung dieses Begriffs auseinander. Mit diesem Urteil, das zur Publikation vorgesehen ist, schafft das Bundesgericht Rechtssicherheit.

Konkret geht es um die Frage, ob Abgabe bzw. Verkauf von Dopingmitteln an Konsumenten aus dem Bereich Bodybuilding und Fitness, ohne jeglichen Bezug zum reglementierten Wettkampfsport, unter den Begriff des Sports im Sinne der Strafbestimmungen des SpoFöG fällt. Das Bundesgericht hat diese Frage bejaht. In seinem Urteil kam es zum Schluss, dass «die gesamte (sporttreibende) Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes ist und auch Sport ausserhalb von Wettkämpfen von der Strafnorm in Art. 22 SpoFöG erfasst werden soll». Denn Ziel des SpoFöG ist u.a. der Schutz sämtlicher sporttreibenden Personen vor Dopingmitteln. Die vom Bundesgericht nun festgehaltene Auslegung des Begriffs Sport wird von Antidoping Schweiz bereits seit der Revision des SpoFöG vertreten und propagiert, obwohl nicht immer unumstritten.

Neben der Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit wird durch dieses Urteil auch die Wichtigkeit von staatlichen Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Doping unterstrichen. Diesen Behörden stehen Möglichkeiten und Kompetenzen zur Ermittlung und Aufdeckung von Dopingverstössen zur Verfügung, die Antidoping Schweiz nicht hat. Gerade deshalb ist eine noch engere Zusammenarbeit von Antidoping Schweiz und den staatlichen Strafbehörden für eine moderne und funktionierende Dopingbekämpfung in der Schweiz von zentraler Bedeutung. Dies hat die Staatsanwaltschaft Aargau mit ihrer Ausdauer und Hartnäckigkeit in diesem Verfahren eindrücklich aufgezeigt.

 

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