Disziplinarverfahren

Bei erhärtetem Verdacht auf einen Verstoss gegen einen der elf Tatbestände des Doping-Statuts, führt Swiss Sport Integrity ein Resultatmanagementverfahren oder stellt einen Antrag zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK).

Doping-Statut von Swiss Olympic

Resultatmanagementverfahren Schritt für Schritt

Resultatmanagement
  1. Die betroffene Person wird von Swiss Sport Integrity über den mutmasslichen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen informiert (mit Kopie an den Nationalen Sportverband, Internationalen Sportverband und WADA). Die betroffene Person sollte im ersten Moment Ruhe bewahren. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens wird empfohlen, juristischen Beistand zu suchen.
  2. Bei einer positiven Dopingprobe (Artikel 2.1 Doping-Statut) hat die betroffene Person das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, die Kopien der Laborunterlagen anzufordern, sich freiwillig provisorisch sperren zu lassen und Beweismittel sowie eine Stellungnahme einzureichen.
    Betrifft der Verdacht keine positive Dopingprobe, sondern einen Verstoss nach Art. 2.2 bis 2.11 Doping-Statut, kann die betroffene Person sich freiwillig provisorisch sperren lassen und Beweismittel sowie eine Stellungnahme einreichen.
  3. Kann der Dopingverdacht nicht entkräftet werden, erlässt Swiss Sport Integrity – falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - einen Entscheid im Resultatmanagement wegen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen.
  4. Sobald der Entscheid von Swiss Sport Integrity vorliegt, werden alle Parteien informiert. Der Zeitpunkt der Publikation wird den Parteien angekündigt. Der betroffenen Person wird empfohlen, zu diesem Zeitpunkt das Umfeld sowie Sponsoren und Partner vertraulich zu informieren.
  5. Die betroffene Person kann innerhalb von 21 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des Entscheides von Swiss Sport Integrity Berufung bei der DK einlegen (ab Punkt 6 Disziplinarverfahren).

Ausführungsbestimmungen zum Resultatmanagement

Disziplinarverfahren Schritt für Schritt

Disziplinarverfahren
  1. Die betroffene Person wird von Swiss Sport Integrity über den mutmasslichen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen informiert (mit Kopie an den Nationalen Sportverband). Die betroffene Person sollte im ersten Moment Ruhe bewahren. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens wird empfohlen, juristischen Beistand zu suchen.
  2. Bei einer positiven Dopingprobe (Artikel 2.1 Doping-Statut) hat die betroffene Person das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, die Kopien der Laborunterlagen anzufordern, sich freiwillig provisorisch sperren zu lassen und Beweismittel sowie eine Stellungnahme einzureichen.
    Betrifft der Verdacht keine positive Dopingprobe, sondern einen Verstoss nach Art. 2.2 bis 2.11 Doping-Statut, kann die betroffene Person sich freiwillig provisorisch sperren lassen und Beweismittel sowie eine Stellungnahme einreichen.
  3. Kann der Dopingverdacht nicht entkräftet werden, erhebt Swiss Sport Integrity Anklage bei der DK. Die betroffene Person wird von der DK über die Eröffnung eines Verfahrens und über eine allfällige provisorische Sperre informiert. Es wird die Gelegenheit geboten, eine weitere Stellungnahme abzugeben und Beweismittel einzureichen. Der Nationale Sportverband wirkt im Verfahren als Partei mit.
  4. Die betroffene Person erhält von der DK einen Termin für eine mündliche Verhandlung, während der sie befragt wird und Gelegenheit erhält, ihre Argumente vorzubringen. In einzelnen Fällen wird auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
  5. Der Entscheid der DK wird den Parteien im Nachgang schriftlich begründet.
  6. Sobald der Entscheid der DK vorliegt, wird er veröffentlicht. Der Zeitpunkt der Publikation wird den Parteien angekündigt. Der betroffenen Person wird empfohlen, zu diesem Zeitpunkt das Umfeld sowie Sponsoren und Partner vertraulich zu informieren.
  7. Die betroffene Person kann innerhalb von 21 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Entscheides Berufung beim TAS einlegen.

Die Parteien erhalten zur Wahrnehmung ihrer Parteirechte Fristen und können solche mit Begründung verlängern.

Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK)

Die DK beurteilt als Berufungsinstanz bzw. erste Instanz Dopingfälle im Geltungsbereich des Doping-Statuts. Die DK besteht aus etwa 20 Richtern (Juristen und medizinische Experten). Diese werden durch das Sportparlament gewählt. Die DK konstituiert aus dem Pool ihrer Mitglieder ein dreiköpfiges Gremium, welches den Fall behandelt. Swiss Sport Integrity tritt vor der DK als Klägerin auf. Die angeklagten Personen werden in einem Verfahren angehört und können ihre Argumente vorbringen und sich anwaltlich vertreten lassen. Den betroffenen Nationalen Sportverbänden stehen Parteirechte zu.

Tribunal Arbitral du Sport (TAS)

Entscheide der DK können beim internationalen Sportschiedsgericht, dem TAS in Lausanne angefochten werden. Das Recht auf Weiterzug steht den verurteilten Sportler:innen, Swiss Sport Integrity, dem Nationalen und dem Internationalen Sportverband sowie der WADA zu.

Sanktionen

Gültigkeit

Werden Personen wegen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesperrt, so sind ihnen sämtliche Tätigkeiten untersagt, z.B. auch als Coach sowie Funktionärin oder Funktionär. Dies gilt übergreifend über sämtliche Sportarten und Länder, die dem Doping-Statut bzw. Welt-Anti-Doping-Code unterstellt sind.

Strafmass

Das Standard-Strafmass für vorsätzliche Verstösse liegt bei vier Jahren Sperre. Für spezifische Substanzen und Methoden gilt eine Standardsperre von zwei Jahren. In gravierenden Fällen sowie im Wiederholungsfall kann eine Person mit einer lebenslänglichen Sperre sanktioniert werden. Die Bestimmungen erlauben in Einzelfällen eine mildere Sanktionierung bis zu Verwarnungen, wenn die angeklagte Person nachweisen kann, dass «kein grobes Verschulden» vorliegt.

Wird ein Verstoss mit Missbrauchssubstanzen (wie beispielsweise Cannabis oder Kokain) ausserhalb des Wettkampfes und nicht zur Leistungssteigerung begangen, kann eine mildere Sanktion ausgesprochen werden. Eine mildere Sanktion kann zudem auch bei schutzbedürftigen Personen (minderjährige und nicht urteilsfähige Personen) sowie Freizeitsportler:innen ausgesprochen werden.