Verwarnung für Amateur-Golfer

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Kategorie:
Recht

Swiss Sport Integrity spricht gegen einen Freizeit-Golfer wegen Besitz und versuchter Anwendung der verbotenen Substanz BPC-157 eine Verwarnung aus und verurteilt ihn zu einer Geldzahlung.

Im Rahmen einer Postkontrolle wurde eine an einen Freizeitsportler adressierte Sendung mit 360 Kapseln mit BPC-157 vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sichergestellt und an Swiss Sport Integrity weitergeleitet. Wie vom Sportförderungsgesetz (SpoFöG) vorgegeben, verfügte Swiss Sport Integrity die kostenpflichtige Vernichtung dieses Produkts.

Vor diesem Hintergrund wurde der Amateursportler darüber informiert, dass der Besitz und die versuchte Anwendung der verbotenen Substanz BPC-157 einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic darstellen. Der Sportler konnte belegen, dass er die Substanz ohne Verschulden bestellt hatte. Zudem ist er als Freizeitsportler einzustufen. Eine kurze Recherche hätte gezeigt, dass BPC-157 ein experimentelles Peptid ist und nur für Forschungszwecke zugelassen ist und nicht für den menschlichen Verzehr. Gemäss Dopingliste wird es unter der Kategorie «S0 Nicht genehmigte Substanzen» als verbotenes Dopingmittel im Sport geführt, allerdings ist für Swiss Sport Integrity nachvollziehbar, dass der Golfer als Freizeitsportler bei der Bestellung nicht an seine sportlichen Aktivitäten dachte. Swiss Sport Integrity erliess daraufhin einen Entscheid im Resultatmanagement und stellte fest, dass der Freizeitsportler gegen das Doping-Statut verstossen hatte. Insbesondere wurde er für die versuchte Anwendung und den Besitz schuldig befunden. Swiss Sport Integrity verwarnte den Freizeitsportler und bestrafte ihn mit einer Geldzahlung von 120 Franken.

Swiss Sport Integrity erinnert alle Sportlerinnen und Sportler daran, dass der Import von Dopingmitteln grundsätzlich verboten ist. Die Substanz BPC-157 ist im Weiteren auf der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV) aufgeführt und ihr Import ist somit verboten. Das Importverbot gilt unabhängig von sportlichen Aktivitäten, also auch für Nicht-Sportlerinnen und Nicht-Sportler.